Dauer der Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen?
Für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb oder im Unternehmen maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis beginnt im Zweifel zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer nach der vertraglichen Vereinbarung seine Arbeit aufnehmen sollte. § 622 Abs. 2 BGB, wonach für die Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen europäisches Recht und ist nicht anwendbar. Es ist stets die volle Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Beachten Sie ebenfalls, dass gegebenenfalls eine Anrechnung von Vordienstzeiten (etwa bei der Übernahme von Auszubildenden) vorzunehmen ist.
nach Ablauf der vereinbarten Probezeit oder weniger als 2 Jahre
≥ 2 Jahre
≥ 5 Jahre
≥ 8 Jahre
≥ 10 Jahre
≥ 12 Jahre
≥ 15 Jahre
≥ 20 Jahre
Bitte wählen Sie die Dauer der Beschäftigung aus!
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Ergebnis
Der Zeitpunkt, in dem eine Kündigung zugeht, ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist. Der Zugang darf nicht mit der Absendung der Kündigung verwechselt oder gleichgesetzt werden. Zugegangen ist die Kündigung, wenn unter gewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Mitarbeiter Kenntnis von der Kündigung erlangt.
Persönliche Übergabe: Die sicherste Variante ist die direkte Übergabe an den Mitarbeiter persönlich. In diesem Fall geht die Kündigung zu, wenn der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt (insbes. wenn er es in den Händen hält), unabhängig davon, ob und wann er es liest.
Einfacher Brief/Einwurf-Einschreiben: Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen oder erfolgt die Zustellung per Einwurf-Einschreiben, ist sie zugegangen, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden konnte.
Beachten Sie: Eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten ist i.d.R. nur vor den üblichen Postzustellungszeiten möglich; zu einem späteren Zeitpunkt muss grds. nicht mehr mit einem Einwurf in den Privatbriefkasten gerechnet werden. Erfolgt der Einwurf in den Briefkasten ohne Wissen des Arbeitnehmers nach den üblichen Postzustellungszeiten, erfolgt der Zugang erst im Zeitpunkt der Leerung des Briefkastens am folgenden Tag.
Übergabe-Einschreiben: Der Zugang erfolgt, wenn das Schreiben durch den Postboten oder die Poststelle ausgehändigt wird (nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Benachrichtigungsschein hinterlassen wird!)
Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der 3 letztgenannten Zustellarten mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Kündigung ist der Erklärende. Bei einem einfachen Brief kann der Arbeitnehmer den Erhalt des Schreibens einfach bestreiten. Auch ein Einwurf-Einschreiben ist risikoreich, da die neuere unterinstanzliche Rechtsprechung zum Teil davon ausgeht, dass der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins bezüglich des Zugangs einer Kündigung begründet. Erreicht der Postbote den Empfänger beim Übergabe-Einschreiben nicht, hinterlässt er einen Benachrichtigungszettel. Holt der Arbeitnehmer das Schreiben bei der Poststelle nicht ab, ist die Kündigung nicht zugegangen.
Die Kündigung kann auch durch einen Boten übergeben oder durch einen Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen werden. Bitte beachten Sie in diesem Fall : Der Bote muss aus eigener Anschauung wissen, was er überbringt, d.h. er darf nicht lediglich einen verschlossenen Umschlag erhalten und diesen übermitteln. Vielmehr sollte er das Kündigungsschreiben selbst lesen, einkuvertieren und den genauen Zeitpunkt des Zugangs schriftlich dokumentieren.